Mit Vorteil frühzeitig vorsorgen

Die Veranstalter AIHK und AKB zeigten beim Anlass im Odeon auf, wie wichtig es ist, sich gründlich mit der Pensionsplanung zu befassen.
Andreas Heinemann, Präsident AIHK Sektion Brugg; Martin Burckhardt, Leiter Nachlassplanung und Erbteilungen AKB; Claudio Ungaro, Finanzplaner AKB; David Lauber, Leiter Privat- und Geschäftskunden AKB. (Bild: zVg)

Um für den dritten Lebensabschnitt optimal gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, individuell auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte Vorbereitungen zu treffen. Für die Vermittlung der entsprechenden Informationen führen die Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK) Region Brugg und die Aargauische Kantonalbank (AKB) Brugg für ihre Kundinnen und Kunden regelmässig gemeinsame Veranstaltungen durch. Andreas Heinemann, Präsident AIHK Region Brugg, und David Lauber, Leiter Privat- und Geschäftskunden AKB Brugg, machen darauf aufmerksam, dass Regelungen für das Alter nicht so lang hinausgeschoben werden sollten, bis es zu spät ist.

Absicherung als wichtiges Thema
Der AKB-Finanzspezialist Claudio Ungaro erläuterte die in der Schweiz geltenden Rentenbereiche AHV, Pensionskasse und Säule 3a und erwähnte, was bei den finanziellen Aspekte gebührend zu beachten ist. So steht zum Beispiel die Frage im Raum, ob man den Bezug des Pensionskassengeldes wünscht oder auf die lebenslange Rente setzt. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die im Rahmen einer empfehlenswerten Pensionsplanung zusammen mit anderen wichtigen Belangen geklärt werden können. So lassen sich unerwünschte Auswirkungen vermeiden. Ein erstes Beratungsgespräch bietet die Kantonalbank kostenlos und unverbindlich an.

Martin Burckhardt, bei der AKB Leiter Nachlassplanung und Erbteilungen, ging in seinem Referat auf die komplexe Thematik rund um Testament, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung sowie Einsetzung einer für die Willensvollstreckung bestimmten Person ein. Burckhardt machte darauf aufmerksam, dass der Vorsorgeauftrag zu Lebzeiten vor Eintreten der Urteilsunfähigkeit erstellt werden muss. Die zusätzliche Patientenverfügung hat den Zweck, in Eigenverantwortung über medizinische Massnahmen bestimmen zu können. Bei den im Zivilgesetzbuch festgelegten Pflichtteilen zugunsten von Erben sind am 1. Januar 2023 Änderungen in Kraft getreten, die allenfalls eine Analyse und Anpassungen der vorhandenen Unterlagen nötig machen könnten.