Was man unbedingt wissen muss

Die Bekämpfung der Schadnager berührt verschiedene Erlasse. Zum einen sieht das Tierschutzgesetz (TSchG) in Art. 4 Abs. 2 vor, dass «niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen» darf. Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG droht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn jemand vorsätzlich «Tiere auf qualvolle Art» tötet (eine fahrlässige Handlung sieht immerhin eine Geldstrafe vor). Die Tierschutzverordnung (TSchV) verbietet bei allen Tieren das Töten auf qualvolle Art (Art. 16 Abs. 2 lit. a), bei Wirbeltieren verlangt Art. 177 Abs. 1 TSchV zusätzlich, dass nur fachkundige Personen die Tiere töten dürfen. Art. 179 Abs. 2 TSchV sieht vor, dass die ausgewählte Tötungsmethode sicher zum Tod des Tieres führt; grundsätzlich muss die tötende Person den Vorgang bis zum Eintritt des Todes überwachen (Art. 179 Abs. 1 TSchV).

Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht gibt es Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind. So sieht die Naturschutzverordnung des Kantons Aargau vor, dass bestimmte Tierarten geschützt sind, und diese Tiere nicht getötet werden dürfen (§ 5 Abs. 2 lit. a). Zu diesen geschützten Tieren gehören nebst allen Kriechtieren und Lurchen auch alle Spitzmäuse, alle Schläfer und die Zwergmaus.