Fehlende Standortgebundenheit

Das Verwaltungsgericht kassiert den Entscheid des Regierungsrats, am Lägernhang in Wettingen die Spezialzone Berg einzurichten.
Das Verwaltungsgericht hält das Lägernschutzdekret hoch. (Bild: sim)

Wettingen – Die Hänge der Lägern zählen wegen des Landschaftsbilds zu den schützenswerten Landschaften im Aargau. In dieser Schutzzone befindet sich der Hof der Familie Sozzi, der zur Erweiterung des tiergestützten Therapie­angebots ausgebaut werden sollte. Neue Bauten und Nutzflächen sollten den Aktivitäten der tiergestützten therapeutischen Intervention sowie der zugehörigen Tierhaltung dienen.
Um das Vorhaben umzusetzen, sollte eine Spezialzone Berg zulasten der Landschaftsschutzzone am süd­lichen Lägernhang eingerichtet werden. Zwar sprach sich der Einwohnerrat knapp gegen die Spezialzone aus, der Entscheid wurde im Frühjahr 2024 jedoch in einer Referendumsabstimmung von der Stimmbevölkerung umgekehrt. Der Regierungsrat genehmigte in der Folge die Teiländerung der Nutzungsplanung. Dagegen erhob die Gegnerschaft des Vorhabens wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hat die Beschwerde nun gutgeheissen und den Regierungsratsentscheid sowie den seinerzeitigen Planungsbeschluss der Gemeinde Wettingen aufgehoben.
Vorhaben sprengt den Rahmen
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass die kommunale Spezialzone Berg Bauten und Anlagen für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung zulasse. Es handle sich gemäss dem bundesrechtlichen Raumplanungsgesetz deshalb um eine Bauzone. Den Bedarf für eine entsprechende Einzonung sieht das Gericht indessen nicht als ausgewiesen. Die Einrichtung einer Bauzone widerspreche zudem mehreren Vorgaben des kantonalen Richtplans. Insbesondere werde das Siedlungsgebiet vergrössert, ohne dass andernorts eine Kompensation durch Auszonung von Bauland erfolge.
Verstossen werde auch gegen die Anweisung, dass eine vom Richtplan abweichende Festsetzung des Siedlungsgebiets keine Landschaften von kantonaler Bedeutung beeinträchtigen dürfe, worum es sich laut dem ­Lägernschutzdekret bei beiden Lägernhängen handle.
Die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer projektbezogenen Spezialzone oder für die ausnahmsweise Schaffung einer Kleinstbauzone sieht das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht erfüllt. Der Rahmen einer bloss geringfügigen Erweiterung eines bereits bebauten Gebiets werde bei dem vorliegenden Vorhaben bei Weitem gesprengt. Dass die Lage aus Sicht des Therapiebetriebs ideal sei, führe nicht zu einer objektiven Gebundenheit an diesen Standort.
«Offensichtlich unzulässig»
Schliesslich moniert das Verwaltungsgericht, dass die umstrittene Nutzungsplanung auf einer unzureichenden Interessenabwägung beruhe. ­Verschiedene Interessen seien ungenügend ermittelt worden. Es fehle ­namentlich an Grundlagen, aufgrund deren die Zukunftsfähigkeit des Therapiebetriebs verlässlich beurteilt werden könne. Ausserdem kritisiert das Gericht, dass die Gewichtung der verschiedenen sich widersprechenden Interessen im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sei. Zentrale öffentliche Anliegen, die gegen die Spezialzone Berg sprächen, seien in unzulässiger Weise relativiert und uminterpretiert worden. So sei die Vorschrift, dass Landschaften von kantonaler Bedeutung weitestmöglich von Bauten und Anlagen freizuhalten seien, unzulässigerweise in die Vorgabe umgedeutet worden, dass bloss eine bestmögliche Einbettung ins Landschaftsbild erfolgen müsse.
Das Verwaltungsgericht gelangt insgesamt zu dem Schluss, dass die Schaffung der Spezialzone Berg elementare raumplanerische Vorschriften von Bund und Kanton verletzt. Für das Gericht sei unverständlich, dass die «offensichtlich unzulässige Teilrevision» der Nutzungsplanung nicht schon viel früher gestoppt worden sei. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.